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5.8 Rücktritt vom Vertrag (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

5.8.1 Gründe129129Zu den Hinweisen zum KSchG siehe Teil III.

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:

Die Überschrift von Pkt 5.8.1. lautet nunGründestatt bisherAllgemeines.

A. „Rücktritt“ oder Kündigung

5/129
Die ÖNORM B 2110 spricht undifferenziert von einem „Rücktritt vom Vertrag“. Ein Rücktritt (in der üblichen juristischen Diktion130130Vgl Goriany/Weißensteiner in Welser, Fachwörterbuch2 zum Begriff „Rücktritt“: „Ist der Rücktritt wirksam geworden, besteht kein vertragliches Schuldverhältnis und somit auch kein Erfüllungsanspruch mehr. Nach einem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen unabhängig von einem Verschulden wechselseitig zurückzustellen“.) führt (schuldrechtlich) zu einer Beseitigung und nicht bloß zu einer Beendigung des Vertrags („ex-tunc-Wirkung“). Die Folge daraus ist, dass alle Leistungen zurückzustellen sind. Ist eine Rückführung der bereits erbrachten Leistungen nicht möglich, so erfolgt ein „Wertersatz“ (die Judikatur131131Vgl zB OGH 3 Ob 70/15p. scheint anzunehmen, dass Bauwerke nicht zurückgestellt werden können – zumindest in den Fällen, in denen sie irgend wie genutzt werden können). Wie ein Rücktritt wirkt übrigens eine gewährleistungsrechtliche „Auflösung des Vertrages“ (ehemals „Wandlung“).

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