Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:
Die Überschrift von Pkt 5.8.1. lautet nun „Gründe“ statt bisher „Allgemeines“.
Die ÖNORM B 2110 spricht undifferenziert von einem „
Rücktritt vom Vertrag“. Ein Rücktritt (in der üblichen juristischen Diktion) führt (schuldrechtlich) zu einer Beseitigung und nicht bloß zu einer Beendigung des Vertrags („ex-tunc-Wirkung“). Die Folge daraus ist, dass alle Leistungen zurückzustellen sind. Ist eine Rückführung der bereits erbrachten Leistungen nicht möglich, so erfolgt ein „Wertersatz“ (die Judikatur scheint anzunehmen, dass Bauwerke nicht zurückgestellt werden können – zumindest in den Fällen, in denen sie irgend wie genutzt werden können). Wie ein Rücktritt wirkt übrigens eine gewährleistungsrechtliche „
Auflösung des Vertrages“ (ehemals „Wandlung“).