Änderungen des Vertrages sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.
Unverändert zur Ausgabe 2013.
Die Regelung der ÖNORM B 2110 fordert nicht, dass Änderungen des Vertrages schriftlich zu erfolgen haben – dies (anders noch als die Ausgabe 2002: „Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, bedürfen auch Änderungen der schriftlichen Form“) nicht einmal dann, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Dies mit gutem Grund, weil privatautonom endgültig keine keine Formpflicht vereinbart werden kann: