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5.4 Behördliche Genehmigungen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

5.4.1 Der AG hat die für das Werk erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.

5.4.2 Der AN hat die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistung erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen, sofern diese nicht vom AG eingeholt worden sind.

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