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E.4 Die Auslegung von ÖNORMen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

G/484
ÖNORMen sind Vertragsschablonen und werden als solche von einer Partei in die Vertragsverhandlungen eingebracht. Grundsätzlich wären sie damit nichts anderes als Erklärungen eben dieser Partei und damit entsprechend auszulegen. Dann würde die Regel gelten (grob vereinfacht ausgedrückt) dass bei der Auslegung des Wortlauts eines Vertrages nicht am Buchstaben gehaftet werden darf, sondern der Parteiwille zu erforschen ist.

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