E.3.a Allgemeines
ÖNORMen gelten als Vertragsbestandteile aber nur, wenn sie von den Parteien auch – und sei es nur schlüssig – vereinbart wurden. ÖNORMen sind – zumindest per se – nicht Handelsbrauch. Dass ÖNORMen zwischen den Parteien zu vereinbaren sind (sofern sie nicht durch den Gesetzgeber für verbindlich erklärt wurden), stand am Beginn der Rechtsprechung zur Geltung von ÖNORMen: „Die sogenanntenSeite 120
