vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E.3 Die rechtliche Bedeutung von ÖNORMen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

E.3.a Allgemeines

G/469
ÖNORMen gelten als Vertragsbestandteile aber nur, wenn sie von den Parteien auch – und sei es nur schlüssig – vereinbart wurden. ÖNORMen sind – zumindest per se – nicht Handelsbrauch. Dass ÖNORMen zwischen den Parteien zu vereinbaren sind (sofern sie nicht durch den Gesetzgeber für verbindlich erklärt wurden), stand am Beginn der Rechtsprechung zur Geltung von ÖNORMen: „Die sogenannten

Seite 120

ÖNormenkönnen entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden339339OGH 5 Ob 278/69; ergangen noch zum NormenG BGBl 1954/64..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!