Normen können einfach aus Gründen der Praktikabilität mit der Zeit ganz formlos entstehen: Die Vereinheitlichung entsteht, weil sie die entsprechenden Kreise für zweckmäßig halten und weil sie davon profitieren. Solche als Handelsbräuche bezeichnete, durch allgemeine Übung und nicht förmliche Abfassung entstandene Vereinheitlichungen werden von Rechtsordnungen mitunter besonders berücksichtigt: Unter der Überschrift „Gebräuche im Geschäftsverkehr“ bestimmt § 346 UGB „Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“.
