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D.5 Sowiesokosten (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

G/399
Sowiesokosten sind nach der Judikatur solche, „die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein [...] erfordern288288OGH 8 Ob 318/01z.. Wenn der OGH Sowiesokosten zuspricht, so ua deshalb, weil er eben den (ursprünglichen) Schuldinhalt des WB („AG“) nur (!) mit im Leistungsverzeichnis enthaltenen

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Teilleistungen gleichsetzt. Tatsächlich ist aber zu unterscheiden, ob (allenfalls auch) Leistungen vom WU („AN“) erbracht werden müssen, die im Leistungsverzeichnis überhaupt nicht enthalten sind oder solche, die mit einer falschen Qualität enthalten sind (also zB Rohre aus einem ungeeigneten Material), wobei der OGH diese Unterscheidung nicht trifft: „Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.“289289OGH 2 Ob 152/03x.

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