Gemäß § 1168 (2) ABGB kann der WU („AN“) den Vertrag aufheben, wenn eine zur Ausführung des Werks erforderliche Mitwirkung des WB („AG“) unterbleibt, wobei allerdings zuvor eine Angemessene Frist zu setzen ist: „Hat [...] der Unternehmer zur Nachholung eine angemessene Frist mit der [...] Erklärung [den Vertrag sonst aufzuheben] gesetzt, so muß er eine erst nach verstrichener Frist einsetzende Mitwirkung nicht mehr gelten lassen und kann trotzdem die Ausführung des Werkes ablehnen“192. Die Erklärung den Vertrag sonst aufzuheben und die Fristsetzung müssen eine Einheit bilden, wobei die Judikatur auch alleine die Gewährung einer entsprechenden Frist nach der Erklärung genügen lässt.
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