Wenusch in Wenusch (Hrsg), ÖNORM B 2110:20233 (2024) C.6 Abbestellung, Rücktritt Rz G/250G/250
Allgemein gilt als Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht, mit dem ein Schuldverhältnis aufgelöst wird198198Welser, Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht2.. Ein solches Rücktrittsrecht kann sich entweder direkt aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergeben.