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C.6 Abbestellung, Rücktritt (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

C.6.a Rücktritt

G/250
Allgemein gilt als Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht, mit dem ein Schuldverhältnis aufgelöst wird198198 Welser, Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht2.. Ein solches Rücktrittsrecht kann sich entweder direkt aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergeben.

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