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C.3 Fälligkeit des Entgelts (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

G/238
Das Entgelt für ein Werk wird erst nach dessen Vollendung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist (in der Baubranche werden häufig Abschlagszahlungen vereinbart). Ein Akonto etc darf vom WU („AN“) nicht (ohne entsprechende Vereinbarung) gefordert werden. Nur wenn das Werk „in gewissen Abteilungen“ errichtet wird, kann jeweils ein entsprechender Teil gefordert werden. „Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts182182OGH 9 Ob 32/16w.. Vollendet ist ein Werk nur dann, wenn es dem Vertrag entspricht183183OGH RS0020092, T 8 (7 Ob 22/14g): „Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Bezahlung des Werklohns, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruchs geltend machen“.: „Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anders zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen184184§ 1413 ABGB..

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