Unterbleibt die Ausführung des Werks, ohne dass der WU („AN“) dies zu vertreten hat, so behält der WU („AN“) seinen Entgeltanspruch – er muss sich jedoch das anrechnen, was er sich tatsächlich erspart, bzw das, was er absichtlich versäumt stattdessen zu erwirtschaften. Dies erscheint insb den Technikern in der Baupraxis oft nicht sachgerecht, weil der WU („AN“) ja nichts – zumindest nicht alles – geleistet hat. Dies übersieht allerdings, dass der WB („AG“) ja Produktionsfaktoren angeschafft bzw reserviert hat, die er nicht unbedingt gleich profitabel an anderer Stelle einsetzen kann179. Er hat für den gegenständlichen Vertragsabschluss andere Erwerbsmöglichkeiten nicht wahrgenommen, die nun nicht mehr „nachgeholt“ werden können.
