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B.7 Irrtumsrecht (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

G/155
Nach allgemeiner Rechtslage kommen einer Vertragspartei, die beim Vertragsabschluss einem Irrtum unterlegen ist, relativ weit gehende Rechte zu. Verträge können gegebenenfalls gänzlich aufgehoben oder zumindest angepasst werden. Das Irrtumsrecht beeinträchtigt naturgemäß die Rechtssicherheit, weil der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (siehe Teil I Pkt B.6) verletzt wird.

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