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B.5 Auslegung von Gesetzen und Verträgen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

B.5.a Auslegung von Gesetzen

G/93
Gesetzte sind grundsätzlich anders als Verträge auszulegen – es gibt keinen Parteiwillen der erforscht werden könnte. Vielmehr ist der Gesetzestext so zu verstehen, „wie er ist“: „Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet“ (§ 6 ABGB).

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