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B.4 Form von Rechtsgeschäften (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

G/77
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande (siehe oben). Diese Willenserklärungen können ausdrücklich aber auch schlüssig abgegeben werden. Ausdrückliche Erklärungen können in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Durch Gesten (zB Handzeichen auf eine Frage), durch mündliche Äußerungen oder schriftliche Mitteilungen. Auch das Erfordernis von Zeugen oder der Mitwirkung eines Notars wird als „Form“ bezeichnet.

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