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B.3 Erklärungen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

B.3.a Grundsätzliches

G/52
Als Erklärung ist – vereinfacht ausgedrückt – jede Form der Informationsübermittlung, sofern der Erklärende bei Bewusstsein ist und der Empfänger einen entsprechenden Erklärungswillen annehmen darf3030Näheres zB bei Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 355..

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