Wenusch in Wenusch (Hrsg), ÖNORM B 2110:20233 (2024) B.2 Personen Rz G/25G/25
„Person“ ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Neben „natürlichen Personen“ (Personen kraft Menschseins) gibt es „juristische Personen“, das sind Gebilde, denen die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit einräumt.