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B.1 Rechtsquellen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

G/23
Österreich verfügt über ein kodifiziertes Recht. Gemäß § 12 ABGB wird zB durch Gerichtsurteile nicht Recht geschaffen: „Die in einzelnen Fällen [...] gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden44Beachte jedoch OGH 4 Ob 70/02a: „Die Entscheidungen des EuGH entfalten über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben“..

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