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C Vorschussleistung des Bundes nach § 373a StPO

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

1 Voraussetzungen der Vorschussleistung

Nach § 373a StPO werden dem Privatbeteiligten oder dessen Erben auf Antrag Vorschussleistungen durch den Bund gewährt, die an folgende Voraussetzungen 432432Eder-Rieder, Opferschutz (1998), 121 ff mwN u VOR 10 (2021), 150 ff. geknüpft sind:

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