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D Entschädigung durch den Bund nach § 180 Abs 5 oder § 373b StPO

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

Die Entschädigung kann auch aus der Haftkaution (§ 180 Abs 5 StPO) oder dem Verfall (§ 20 StGB) oder erweiterten Verfall (§ 20b StGB) erfolgen.

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