1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Trifft bei einem Schusswechsel zwischen Bankräubern und Polizei eine verirrte Kugel einen Unbeteiligten, dann findet § 1 Abs 1 Z 3 VOG aber auch das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) 400 Anwendung. Danach wird dem Nichtbeteiligten Ersatz für Körperverletzungen oder Sachschäden in Geld – ohne Anspruch auf Schmerzengeld (§ 2 Abs 1 zweiter Satz PolBEG) – geleistet, wenn diese Schäden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Strafvollzugsbediensteten und Organe der Zollwache bei der Ausübung von Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes unmittelbar verursacht und nicht vom Geschädigten durch rechtwidriges Verhalten ausgelöst worden ist (§§ 1, 15 Abs 1 PolBEG).
