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B Weitere Entschädigungsmöglichkeiten

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Trifft bei einem Schusswechsel zwischen Bankräubern und Polizei eine verirrte Kugel einen Unbeteiligten, dann findet § 1 Abs 1 Z 3 VOG aber auch das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) 400400BGBl 1988/735 idF BGBl I 2013/161. Anwendung. Danach wird dem Nichtbeteiligten Ersatz für Körperverletzungen oder Sachschäden in Geldohne Anspruch auf Schmerzengeld (§ 2 Abs 1 zweiter Satz PolBEG) – geleistet, wenn diese Schäden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Strafvollzugsbediensteten und Organe der Zollwache bei der Ausübung von Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes unmittelbar verursacht und nicht vom Geschädigten durch rechtwidriges Verhalten ausgelöst worden ist (§§ 1, 15 Abs 1 PolBEG).

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