1 Schadenersatz
Dem Angehörigen eines Tötungsopfers sind alle Kosten wie ua Behandlungs-323 und vor allem Begräbniskosten 324 zu ersetzen. War der Verstorbenen unterhaltspflichtig, kann auch der entgangene Unterhalt geltend gemacht werden (§ 1327 ABGB). Daher ist bei Tod des Vaters dem Kind insoweit Schadenersatz zu leisten, als die entgangene Leistung Unterhaltscharakter hat325.
