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C Schmerzengeld bei Delikten gegen die Freiheit

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

Bei Vorliegen einer vorsätzlichen – aber auch straflosen fahrlässigen319319Dafür Reischauer, in Rummel ABGB3 § 1329 Rz 8; aM OGH 5 Ob 544/90, JBl 1990, 794 = EvBl 1990/135, 633; für Leistung bei grob fahrlässigen Verhalten Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB5 § 1329 Rz 4 mwN; dazu auch Spenling WK-StPO (2018) Anh § 369 Rz 22 mwN.Freiheitsentziehung ist nach § 1329 ABGB Schmerzengeld zu leisten. § 1329 ABGB schützt vor allem die Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit (zB Arrest, Gefangennahme, gewaltsame Entführung)320320Reischauer, in Rummel ABGB3 § 1329 Rz 1. nicht aber das Recht auf freie Willensbetätigung, was zwar die Zuerkennung von Verdienstentgang bei Nötigung § 105 StGB oder gefährlicher Drohung nach § 107 StGB wegen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Bedrohten zulässig macht321321OGH 9 Os 41/77, RZ 1977/12, 34; OGH 10 Ob 342/97k, JBl 1999, 49; OGH 12 Os 104/95; Spenling WK-StPO (2018) Anh § 369 Rz 24., die von Schmerzengeld jedoch einschränkt.

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