Bei Vorliegen einer vorsätzlichen – aber auch straflosen fahrlässigen319 – Freiheitsentziehung ist nach § 1329 ABGB Schmerzengeld zu leisten. § 1329 ABGB schützt vor allem die Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit (zB Arrest, Gefangennahme, gewaltsame Entführung)320 nicht aber das Recht auf freie Willensbetätigung, was zwar die Zuerkennung von Verdienstentgang bei Nötigung § 105 StGB oder gefährlicher Drohung nach § 107 StGB wegen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Bedrohten zulässig macht321, die von Schmerzengeld jedoch einschränkt.
