Dem Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs ist nach § 1328 ABGB der „erlittene Schaden“ und der „entgangene Gewinn“ zu ersetzen sowie eine „angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung“ zu leisten. Damit werden über das Strafrecht hinausgehend auch bloß fahrlässige Angriffe erfasst. So zB wenn der Täter in schuldhafter Weise nicht erkannte, dass das Opfer unmündig war353. Zusätzlich kann bei minderschwerer Beeinträchtigung der Geschlechtssphäre ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden354. Seite 119
