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D Rechtsmittel gegen die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

1 Berufung nach § 283 Abs 1 StPO

Der Privatbeteiligte, sein Nachlass oder seine Erben können zum Nachteil des Angeklagten berufen, wenn trotz Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und über die privatrechtlichen Ansprüche schon das Strafgericht hätte entscheiden können (§§ 67 Abs 6 Z 5, 283 Abs 4 letzter Satz, 366 Abs 3 StPO)220220Eder-Rieder, JSt 2008, 118; Spenling WK-StPO (2018) § 366 Rz 16 ff u 15/1 mwN.. Im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren ist die Berufung nur gegen die gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg zulässig, dh wenn dem Privatbeteiligten überhaupt nichts zugesprochen wurde aber auch wenn eine Entscheidung darüber unterblieben ist221221RIS-Justiz RS0109956; OGH 11 Os 109/11f, SSt 2011/49; Spenling WK-StPO (2018) § 366 Rz 12 mwN, 20 u 22; Fabrizy StPO13 (2017) § 366 Rz 6; auch bei Teilverweisung: Bertel/Venier StPO (2012) § 465 Rz 2.. Der Umfang des Zuspruches ist hingegen nicht bekämpfbar222222OGH 11 Os 27/16d; Ratz WK-StPO (2020) § 283 Rz 4; Fabrizy StPO13 (2017) § 366 Rz 8; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.89..

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