1 Berufung nach § 283 Abs 1 StPO
Der Privatbeteiligte, sein Nachlass oder seine Erben können zum Nachteil des Angeklagten berufen, wenn trotz Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und über die privatrechtlichen Ansprüche schon das Strafgericht hätte entscheiden können (§§ 67 Abs 6 Z 5, 283 Abs 4 letzter Satz, 366 Abs 3 StPO)220. Im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren ist die Berufung nur gegen die gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg zulässig, dh wenn dem Privatbeteiligten überhaupt nichts zugesprochen wurde aber auch wenn eine Entscheidung darüber unterblieben ist221. Der Umfang des Zuspruches ist hingegen nicht bekämpfbar222.
