§ 69 Abs 2 StPO ermöglicht den Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs zwischen dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten vor dem Strafgericht. Damit sollen ein dem Strafverfahren folgenden Zivilprozess vermieden und alle straf- und zivilrechtlichen Komponenten eines Sachverhalts schon im Rahmen der Hauptverhandlung gemeinsam und abschließend erledigt werden. Danach hat das Gericht im Hauptverfahren <i>Eder-Rieder</i>, Opferrechte<sup>Aufl. 2</sup> (2021), Seite 89 Seite 89
jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen. Dieser Vergleich bildet einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO) und durch seinen Abschluss verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung.