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C Entscheidung des Strafgerichts über die zivilrechtlichen Ansprüche

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

1 Vergleich über privatrechtliche Ansprüche

§ 69 Abs 2 StPO ermöglicht den Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs zwischen dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten vor dem Strafgericht. Damit sollen ein dem Strafverfahren folgenden Zivilprozess vermieden und alle straf- und zivilrechtlichen Komponenten eines Sachverhalts schon im Rahmen der Hauptverhandlung gemeinsam und abschließend erledigt werden201201RV 25 BlgNR 22.GP 99; Fabrizy StPO13 (2017) § 69 Rz 6; Eder-Rieder VOR 10 (2021), 146.. Danach hat das Gericht im Hauptverfahren 202202Dieses beginnt durch Einbringung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft (Strafantrag, Anklageschrift) beim zuständigen Gericht (§ 210 Abs 1 u 2 StPO).

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jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen203203Korn/Zöchbauer WK-StPO (2019) § 69 Rz 18; näher Spenling WK-StPO (2018) Vor §§ 366-379 ff Rz 45 ff.. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen. Dieser Vergleich bildet einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO) und durch seinen Abschluss verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung204204OGH 12 Os 83/12s, SSt 2012/36; Korn/Zöchbauer WK-StPO (2019) § 69 Rz 17..

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