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B Rechte des Privatbeteiligten

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

1 Allgemeine Rechte und konkrete Verfahrensrechte

Jeder Privatbeteiligte hat die dem Opfer iSd § 65 Z 1 StPO zustehenden Rechte nach § 66 StPO [s oben IV A 2] und handelt es sich um ein besonders schutzbedürftiges Opfer nach § 66a Abs 1 StPO auch die diesem zukommenden erweiterten Rechte nach § 66a Abs 2 StPO [s oben IV A 3]. Emotional besonders betroffene Opfer iSd § 65 Z 1 lit a oder b StPO und Opfer der dort aufgezählten Delikte haben auch das Sonderrecht auf eine kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nach § 66b StPO [s oben IV B 5].

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