1 Opfer nach § 65 Z 1 lit c StPO
Opfer nach § 65 Z 1 lit c StPO, also eine „Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte“158, kann in einer von Amtswegen zu verfolgende Straftat („Offizialdelikt“) seine zivilrechtlichen ersatzfähigen Ansprüche schon im Strafverfahren gegen den vermeintlichen Täter geltend machen (§ 67 StPO). Dazu muss er sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen. Privatbeteiligter ist nach § 65 Z 2 „jedes Opfer, das erklärt sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren“159. Dieser kann nach § 69 Abs 1 StPO dann „einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen“. Die Rechte eines Privatbeteiligten stehen nur dem zu, der durch die Straftat einen Schaden erlitten hat, der privatrechtlich ersatzfähig ist, dh für den der Zivilrechtsweg zulässig ist160. In diesem Zusammenhang können Sachherausgabe, Schadenersatz, inklusive künftiger Schaden, Heilungskosten, Schmerzengeld, entgangener Gewinn, Ungültigerklärung von Rechtsgeschäften bzw Entgegnung (nach § 1330 Abs 2 ABGB) geltend gemacht werden (§§ 367-371 StPO) [s unten VI]. Seite 79
