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C Zusammenfassung und Ausblick

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens ist zunehmend erweitert worden. Das Opfer einer Straftat wird als Prozesssubjekt anerkannt und hat Schutz- und Beteiligungsrechte, die vom dargelegten Opferbegriff abhängen. So haben Opfer nach § 65 Z 1 StPO die in § 66 StPO aufgezählten Rechte, besonders schutzwürdige Opfer nach § 66a Abs 1 StPO erweiterte Rechte nach § 66a Abs 2 StPO und die in § 66b Abs 1 StPO aufgelisteten Opfer das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Schon bei der ersten Vernehmung eines (Opfer)zeugen ist über dessen Zuordnung zum jeweiligen Opferbegriff zu entscheiden und das Opfer verpflichtend über die damit verbundenen Rechte zu informieren (§ 70 Abs 1, Abs 2 StPO).

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