Opfer müssen unter Beachtung ihrer persönlichen Würde und Wahrung ihrer Intimsphäre behandelt werden. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, sich untersuchen zu lassen (§§ 119 Abs 2 Z 3, 120 Abs 1 letzter Satz, 121 Abs 1 letzter Satz, 123 Abs 5 letzter Satz StPO)121. Daher kann die Durchsuchung der Person, die auch die Besichtigung des unbekleideten Körpers umfasst (§ 117 Z 3 lit b StPO), sowie eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Seite 65
