1 Voraussetzungen und Grenzen der Subsidiaranklage
Bei Rücktritt des Staatsanwalts von der Anklage ist der Privatbeteiligte berechtigt die Anklage als Subsidiarankläger aufrechtzuerhalten (§§ 65 Z 4, 72 Abs 1 erster Satz StPO). Über diese Möglichkeit ist er zu belehren (§§ 70 Abs 1 iVm 67 Abs 6 Z 2 StPO). Voraussetzung ist neben der Stellung als Privatbeteiligter236 diese Subsidiaranklageerklärung. Das Strafverfahren muss sich durch vorangegangene Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im Stadium des Hauptverfahrens befinden und die Privatbeteiligtenerklärung muss im Zeitpunkt des Rücktritts von der Anklage durch die Staatsanwaltschaft vorliegen237. Das Recht zur Subsidiaranklage ist unübertragbar und unvererblich238.
