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B Einstellung des Strafverfahrens durch Schadensgutmachung und Tatausgleich

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

Rechtzeitige Schadensgutmachung oder Tatausgleich helfen Opfer und Täter gleichermaßen, sie können die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder wegen Geringfügigkeit (§§ 190 und 191 StPO), zum Absehen von der Verfolgung (§ 6 JGG) oder durch Rücktritt von der Verfolgung unter Anwendung diversioneller Maßnahmen (§§ 198-209 StPO bzw § 7 JGG) zur Verfahrenseinstellung führen (§ 209 Abs 1 erster Satz StPO). In diesen Fällen endet das Strafverfahren, bevor es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt. Wird die Anklage eingebracht kann Diversion auch vom Gericht angewendet werden und zur Einstellung des Hauptverfahrens mit Beschluss führen (§§ 209 Abs 1 iVm 199 StPO).

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