Da die Bestimmungen des IWG im Wesentlichen den Normen des OÖ ADIG entsprechen (Abweichungen siehe oben), werden die Bestimmungen des IWG lediglich in gekürzter Form angeführt.
§ 1 Ziel
Ziel des IWG ist es, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu erleichtern, insb um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
