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6.6 Bundesgesetzliche Regelung – Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG aF)

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

Da die Bestimmungen des IWG im Wesentlichen den Normen des OÖ ADIG entsprechen (Abweichungen siehe oben), werden die Bestimmungen des IWG lediglich in gekürzter Form angeführt.

§ 1 Ziel

Ziel des IWG ist es, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu erleichtern, insb um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

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