5.1.1 Informationen betreffend Umwelt, die es zu schützen gilt
5.1.1.1 Schutz personenbezogener Daten
Das Recht auf Datenschutz iSd DSG besteht nur insoweit, als auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an bestimmten personenbezogenen Daten besteht. Demnach müssen personenbezogene Daten vorhanden sein, die sich direkt auf eine bestimmte Person beziehen. Kein Datenschutz besteht somit, wenn Daten bloß anonymisiert vorliegen, allgemein verfügbar oder rückführbar sind. Ob Daten „allgemein verfügbar“ sind, gilt es im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen.276 Eine solch allgemeine Verfügbarkeit kann sich aus öffentlichen Büchern oder Registern ergeben (nicht im Fall einer unzulässigen Veröffentlichung). Das Recht auf Datenschutz wird auch durch die „öffentlichen Interessen“ beschränkt. Darunter fallen bspw statistische, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke.277 Auch hinsichtlich Umweltinformationen kann ein solches öffentliches Interesse einer Mitteilung entgegenstehen (Einzelfallprüfung).278
