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4.14 Bezugnahme auf Unionsrecht – § 19

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

„Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004 , und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG , ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018 , in österreichisches Recht umgesetzt.“ 275275§ 19 UIG.

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