3.6.1 Freier Zugang zu Umweltinformationen – § 15 OÖ USchG
Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen (wie etwa die OÖ Umweltanwaltschaft) vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird gem § 15 Abs 1 des OÖ USchG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Es ist ohne Belang, ob die Person Partei oder Beteiligter iSd § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist, oder welcher Nationalität sie angehört. Dadurch wird ein Rechtsanspruch auf freien Zugang zu jenen Umweltinformationen gewährleistet, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, verfügen.62
