vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.6 Zusammenspiel von Amtsverschwiegenheit und Zugang zu Umweltinformationen

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

3.6.1 Freier Zugang zu Umweltinformationen – § 15 OÖ USchG

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen (wie etwa die OÖ Umweltanwaltschaft) vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird gem § 15 Abs 1 des OÖ USchG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Es ist ohne Belang, ob die Person Partei oder Beteiligter iSd § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist, oder welcher Nationalität sie angehört. Dadurch wird ein Rechtsanspruch auf freien Zugang zu jenen Umweltinformationen gewährleistet, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, verfügen.6262AB BlgLT 821/1996 24. GP 15 ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte