Das UIG räumt einerseits jedermann den Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt ein, welcher gegenüber staatlichen und staatsnahen Einrichtungen zusteht (passive Umweltinformation gem § 1 Z 1 UIG).81 Andererseits soll auch eine aktive Verbreitung von Umweltinformationen stattfinden, wonach Behörden verpflichtet sind, Informationen zu beschaffen und der Öffentlichkeit bereitzustellen (aktive Umweltinformation gem § 1 Z 2 UIG).82 Zur aktiven Verbreitung siehe mehr unter § 9 UIG sowie § 20 Abs 2 OÖ USchG.
