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4.1 Regelungsziel – § 1

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

Das UIG räumt einerseits jedermann den Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt ein, welcher gegenüber staatlichen und staatsnahen Einrichtungen zusteht (passive Umweltinformation gem § 1 Z 1 UIG).8181 Ennöckl, Umweltinformationsgesetz (UIG), in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht3, 832 (833). Andererseits soll auch eine aktive Verbreitung von Umweltinformationen stattfinden, wonach Behörden verpflichtet sind, Informationen zu beschaffen und der Öffentlichkeit bereitzustellen (aktive Umweltinformation gem § 1 Z 2 UIG).8282 Ennöckl, Umweltinformationsgesetz (UIG), in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht3, 832 (833). Zur aktiven Verbreitung siehe mehr unter § 9 UIG sowie § 20 Abs 2 OÖ USchG.

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