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3.5 OÖ Umweltanwaltschaft als informationspflichtige Stelle iSd § 14 OÖ USchG

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

Nach § 14 Abs 1 des OÖ USchG ist ua die OÖ Umweltanwaltschaft eine informationspflichtige Stelle iS dieses Landesgesetzes, soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind (etwa die Änderung eines Flächenwidmungsplans; siehe bereits oben) (Z 4). Zur Definition des Begriffes Umweltinformationen (§ 13 des OÖ Umweltschutzgesetzes 1993) siehe bereits oben.

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