Nach § 14 Abs 1 des OÖ USchG ist ua die OÖ Umweltanwaltschaft eine informationspflichtige Stelle iS dieses Landesgesetzes, soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind (etwa die Änderung eines Flächenwidmungsplans; siehe bereits oben) (Z 4). Zur Definition des Begriffes Umweltinformationen (§ 13 des OÖ Umweltschutzgesetzes 1993) siehe bereits oben. Seite 40
