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2.1 Aarhus-Konvention1717Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III 2005/88. und Umweltinformationsrichtlinie1818RL 2003/4/EG des EP und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der RL 90/313/EWG des Rates, ABl L 2003/41, 26.

Wagner/Hartl1. AuflMärz 2023

2.1.1 Aarhus-Konvention1919Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III 2005/88.

In Art 4 und 5 („erste Säule“) der Aarhus-Konvention (AarhK), die Österreich am 17.1.2005 ratifiziert hat, wird der Zugang zu Umweltinformationen normiert. Es handelt sich um einen Staatsvertrag in Gesetzesrang, jedoch adressieren Art 4 und 5 AarhK den Gesetzgeber2020Siehe VfSlg 12.588/1990 zu den Voraussetzungen unmittelbarer Anwendbarkeit. und sind aus österr Sicht zunächst nicht unmittelbar anwendbar.2121Vgl auch Erläut zu RV 645 BlgNR 20. GP 2; vgl Hauer, Die Umweltinformation im System der Rechtsordnung, in Hauer (Hrsg), Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit (2010) 19 (20 f). Dennoch ist auch die EU selbst als Vertragspartner der AarhK anzusehen und die AarhK ist daher in Bereichen der Zuständigkeit der Union sowohl für Unionsorgane als auch für Mitgliedstaaten bindend. Nach der Rspr des EuGH kann es zu einem Anwendungsvorrang vor nationalem Recht kommen, wenn die Bestimmung unter der Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.2222Nach Hauer scheint jedoch eine differenzierte Betrachtung scheint geboten; vgl Hauer, Die Umweltinformation im System der Rechtsordnung, in Hauer (Hrsg), Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit 20 f.

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