2.1.1 Aarhus-Konvention19
In Art 4 und 5 („erste Säule“) der Aarhus-Konvention (AarhK), die Österreich am 17.1.2005 ratifiziert hat, wird der Zugang zu Umweltinformationen normiert. Es handelt sich um einen Staatsvertrag in Gesetzesrang, jedoch adressieren Art 4 und 5 AarhK den Gesetzgeber20 und sind aus österr Sicht zunächst nicht unmittelbar anwendbar.21 Dennoch ist auch die EU selbst als Vertragspartner der AarhK anzusehen und die AarhK ist daher in Bereichen der Zuständigkeit der Union sowohl für Unionsorgane als auch für Mitgliedstaaten bindend. Nach der Rspr des EuGH kann es zu einem Anwendungsvorrang vor nationalem Recht kommen, wenn die Bestimmung unter der Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.22 Seite 19
