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4.3. Untersuchungen zur Wiederkehrer-Rate im österreichischen Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB (Stempkowski)

Stempkowski1. AuflMai 2022

4.3.1. Methodisches Vorgehen

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Beobachtungen der Entwicklung von Wiederkehrer-Raten ehemaliger Untergebrachter nach § 21 StGB zeigten auf, dass sich dieser Wert über einen längeren Zeitraum stark reduzierte. So kehrten knapp 14 % jener Personen, die im Jahr 2000 aus einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB entlassen wurden, innerhalb von drei Jahren wieder. Bei den 2012 entlassenen Personen waren es nur 3,8 %.5858 Fuchs, Monitoringbericht Maßnahmenvollzug an geistig abnormen Rechtsbrechern gemäß § 21 Abs. 1 StGB – Bericht über das Jahr 2018 (2019) 19. Ähnlich verhielt es sich bezüglich jener Personen, die aus einer Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB entlassen worden waren. Hier sank der Wert von knapp 30 % im Jahr 2000 auf 10 % im Jahr 2012.5959 Fuchs, Monitoringbericht Maßnahmenvollzug an geistig abnormen Rechtsbrechern gemäß § 21 Abs. 2 StGB – Bericht über das Jahr 2018 (2019) 19. Obgleich diese Werte gewissen Schwankungen unterworfen sind6060Siehe in diesem Buch: Stempkowski, II.A.1. ab Rz 417., wies der Entwicklungstrend eindeutig auf einen Rückgang dieser Kennziffer hin. Um die Hintergründe dieser Entwicklung näher zu untersuchen, wurden zwei Forschungsprojekte durchgeführt, jeweils zu ehemalig nach § 21 Abs 1 StGB oder § 21 Abs 2 StGB untergebrachten Personen.6161 Stempkowski, Legalbewährung psychisch kranker Rechtsbrecher (2020); Stempkowski, Erfolgreiche Tertiärprävention bei Rechtsbrechern (2020); Stempkowski, Criminal Behaviour and Mental Health 2020, 312 ff. Es wurden jeweils zwei Gruppen von Personen gebildet, die sich hinsichtlich ihrer Wiederkehrer-Rate stark unterschieden. Diese beiden Gruppen wurden in weiterer Folge anhand einer Vielzahl von Variablen miteinander verglichen, um aus hier erkennbaren Differenzen Hinweise auf die Hintergründe für das Sinken der Wiederkehrer-Rate ableiten zu können.

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