Die Untersuchung strafrechtlicher Rückfälligkeit hat in der Kriminologie eine lange Tradition.2 Dem allgemeinen Strafzweck der Spezialprävention folgend soll durch die Sanktionierung sowohl eine Besserung des Täters erreicht als auch dieser von weiteren Taten abgehalten und somit die Gesellschaft geschützt werden. Die Beobachtung der eventuellen erneuten Straffälligkeit von Personen, die bereits Sanktionierung erfahren haben und auf deren Resozialisierung hingearbeitet wurde, ist daher unumgänglich, handelt es sich doch ansonsten beim Strafvollzug bzw der Unterbringung im Maßnahmenvollzug um ein System wie „eine Firma ohne Buchhaltung, die in seliger Unkenntnis vom Ausmaß ihres Gewinnes oder ihres Verlustes arbeitet“.3
