§ 164 StVG definiert als Zweck der Unterbringung in einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB, dass der Betroffene davon abgehalten werden soll, unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Dies soll unter anderem dadurch geschehen, dass sein Zustand soweit gebessert wird, dass erneute mit Strafe bedrohte Handlungen nicht mehr zu erwarten sind.1 Der gesamte Vollzug soll daher darauf ausgerichtet sein, strafrechtliche Rückfälligkeit künftig zu verhindern. Die empirische Kriminologie befasst sich seit langer Zeit mit der Frage, welche Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit erhöhen bzw reduzieren können, somit Risiko- oder Schutzfaktoren darstellen. Im folgenden Kapitel wird ein Überblick über den aktuellen Stand der internationalen Forschung gegeben, bevor im Anschluss die Ergebnisse zweier Untersuchungen präsentiert werden, die sich mit Wiederverurteilungen nach einer Entlassung aus dem österreichischen Maßnahmenvollzug befassen.
