Behandlung im Maßnahmenvollzug findet in einem Spannungsfeld zwischen der Verantwortung für den Klienten und der Verantwortung für die Sicherheitsinteressen der Gesellschaft statt. Diese Doppelrolle der behandelnden Personen ergibt diverse Konflikte, weshalb das Handeln begründungspflichtig ist.27
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