Die mit Abstand häufigste Diagnose, die zur Einweisung in den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB führt, ist die Psychose, in erster Linie als Symptom einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Erkrankung führt über ein Bündel von „psychotischen Symptomen“ (siehe unten) im Allgemeinen zu einer Verkennung der Wahrnehmung und Realität, zu Fremdbeeinflussungserleben und einem subjektiven Gefühl der Bedrohtheit, welches sich in einer „Notwehrreaktion“ aggressiv gegen andere richtet, die, ohne es zu intendieren, in ein System aus Halluzinationen und Wahngedanken eingebaut werden.