Die psychiatrische Behandlung psychisch kranker Täter, die in den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen wurden, erfolgt in spezialisierten Justizanstalten (§ 158 Abs 1 u 3 StVG) oder Abteilungen für forensische Psychiatrie in psychiatrischen Krankenhäusern (§ 158 Abs 4 iVm § 167a StVG). Die Behandlung von Straftätern, die in den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen werden, erfolgt in Österreich nach § 158 Abs 5 StVG auch in spezialisierten Abteilungen in Justizanstalten. Exemplarisch für die Versorgung psychisch kranker zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher wird im folgenden Beitrag auf die Abteilung für forensische Psychiatrie im LKH Graz II, Standort Süd eingegangen. Diese spezialisierte forensisch-psychiatrische Station umfasst 40 Betten für nach § 429 Abs 4 StPO vorläufig Angehaltene und nach § 21 Abs 1 StGB Eingewiesene.
