Die dargestellten maßnahmenvollzugsintern vorgenommenen strukturellen und inhaltlichen Reformschritte entstanden aus der fachlichen Notwendigkeit, dass die Arbeit mit gemäß § 21 Abs 2 StGB untergebrachten Rechtsbrecher*innen, insbesondere mit schweren Gewalt- und Sexualdelinquenten, eine spezifische Herangehensweise erfordert. Im Unterschied zum Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB, in welchem vor allem Personen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis, untergebracht sind, handelt es sich im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB überwiegend um Menschen mit (schweren) Persönlichkeits- (vor allem antisoziale, paranoide, narzisstische und Borderline Persönlichkeitsstörungen) und/oder paraphilen Störungen (wie Pädophilie oder sexueller Sadismus). Definitionsgemäß beeinflusst eine Persönlichkeitsstörung die Wahrnehmung, das Denken, Handeln, Fühlen und Interpretieren eines Menschen und wird von den Betroffenen meist als ich-synton – zur Person gehörend – und daher zunächst nicht als behandlungswürdig erlebt. Ähnliches liegt im forensischen Kontext häufig auch bei den (schweren) sexuellen Paraphilien vor, die von den Betroffenen selbst nicht zwingend als veränderungswürdig erkannt werden (können). Im Falle der untergebrachten Rechtsbrecher*innen gemäß § 21 Abs 2 StGB führt die zugrundeliegende Störung – ohne Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit – auch zu schweren normverletzenden Verhaltensweisen und erzeugt Konflikte mit gesellschaftlichen Haltungen und Werten, die infolge (gerichtlich) sanktioniert werden. Ein umfassendes Wissen um die Delinquenz, deren zugrundeliegenden Dynamik und Motivation ist – vor allem angesichts der Erfahrung, dass diese Täter*innen ihre Delikte vor der Außenwelt oftmals verbergen, verzerrt darstellen oder leugnen – essenziell.
