bedingte Entlassung
unbedingte Entlassung
Der Einrichtung der Clearingstelle für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB (CS) ging eine mehrjährige, kritische Auseinandersetzung mit dem Maßnahmenvollzug gemäß § 21 StGB voraus. Zum besseren Verständnis ihrer Aufgaben und organisatorischen Einbettung soll diese Entwicklung kurz dargestellt werden. Im Jahr 2009 überprüfte der Rechnungshof „die Gebarung des BMJ hinsichtlich des Maßnahmenvollzugs für geistig abnorme Rechtsbrecher“1 gemäß § 21 StGB. Aus dem Bericht von Oktober 2010 geht unter anderem hervor, dass ab dem Jahr 1991 eine kontinuierliche Steigerung der Unterbringungen im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 StGB zu beobachten war. Zudem stieg in beiden Unterbringungsformen (§ 21 Abs 1 und Abs 2 StGB) die Dauer der Anhaltung. Aufgrund von Überbelegungen mussten geistig abnorme zurechnungsfähige Rechtsbrecher zunehmend gemeinsam mit Insassen des Straf- bzw Regelvollzugs angehalten werden. Die Behandlungsschwerpunkte der einzelnen Justizanstalten konnten aufgrund fehlender Kapazitäten nicht mehr sach- und bedarfsgerecht umgesetzt werden. Weiter wurde kritisch festgestellt, dass die Erstbegutachtungsstelle in der Justizanstalt Wien-Mittersteig – deren Hauptaufgaben die Untersuchung aller zur vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB neu verurteilten Personen, die Erstellung eines Behandlungsplans und die Abgabe einer Empfehlung für den Vollzugsort waren – ebenfalls nicht mehr in der Lage war, ihrem Auftrag nachzukommen. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass Ende 2009 über 60 Rechtsbrecher*innen noch keine Erstbegutachtung erhalten hatten, obwohl sie zum großen Teil bereits jahrelang im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angehalten worden waren. Weitere Kritikpunkte waren fehlende verbindliche Betreuungskonzepte, eine fehlende Strategie für den Maßnahmenvollzug durch die damals zuständige Vollzugsdirektion und fehlende Mindeststandards für die Qualität der Betreuung. Empfohlen wurde ua eine organisatorische Verbesserung des „Systems der Erstbegutachtungen“, welches als „zweckmäßig“ eingeschätzt wurde, mit dem Ziel einer „frühzeitigen und unmittelbaren Begutachtung sämtlicher Insassen“. Eine solche wurde als „wesentlich für die Wahl des Vollzugsorts und die Festlegung einer entsprechenden Behandlung und Betreuung“ angesehen.2 Weitere Empfehlungen bezogen sich auf die Verbesserung personeller Kapazitäten in der Vollzugsdirektion,Seite 212
