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1.5. Deliktsstruktur und Psychopathologie der im Maßnahmenvollzug untergebrachten Personen (Stempkowski)

Stempkowski1. AuflMai 2022

Behandlungsweisung

Weisung

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Die Gruppen der nach § 21 Abs 1 StGB und § 21 Abs 2 StGB untergebrachten Personen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der von ihnen gesetzten Delikte als auch hinsichtlich der jeweils vorliegenden Psychopathologie, die ja eine Ursache für das delinquente Verhalten darstellt. Zumal es zu diesen Themenbereichen keine offiziellen Zahlen des Bundesministeriums für Justiz gibt, werden im Folgenden Ergebnisse aus zwei Untersuchungen berichtet, die sich auf jene Personen beziehen, die in den Jahren 2010/2011 aus einer

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Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB sowie in den Jahren 2011/2012 aus einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB entlassen wurden.2727 Stempkowski, Legalbewährung psychisch kranker Rechtsbrecher (2020) 119 ff; Stempkowski, Erfolgreiche Tertiärprävention bei Rechtsbrechern, unveröffentlichter Projektbericht (2020): Da nicht nur die führenden, sondern sämtliche Delikte erhoben wurden, ergeben sich Gesamtwerte über 100 %. Die Stichprobe umfasste jeweils nur die männlichen Untergebrachten. Diese decken sich in den wesentlichen Punkten mit den Ergebnissen früherer Untersuchungen.2828 Stangl/Neumann/Leonhardmair, Welcher organisatorischen Schritte bedarf es, um die Zahl der Einweisungen in den Maßnahmenvollzug zu verringern (2012) 25 f; Schanda/Stompe, Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie 2010, 30; Frottier, Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie 2010, 10.

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