Behandlungsweisung
Weisung
Die Gruppen der nach § 21 Abs 1 StGB und § 21 Abs 2 StGB untergebrachten Personen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der von ihnen gesetzten Delikte als auch hinsichtlich der jeweils vorliegenden Psychopathologie, die ja eine Ursache für das delinquente Verhalten darstellt. Zumal es zu diesen Themenbereichen keine offiziellen Zahlen des Bundesministeriums für Justiz gibt, werden im Folgenden Ergebnisse aus zwei Untersuchungen berichtet, die sich auf jene Personen beziehen, die in den Jahren 2010/2011 aus einerSeite 208
