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1.3. Dauer der Anhaltung und Verhältnis zu den verhängten Strafzeiten bei Unterbringungen nach § 21 Abs 2 StGB (Stempkowski)

Stempkowski1. AuflMai 2022

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Bei Betrachtung der Zeit, die untergebrachte Personen bis zu ihrer Entlassung im Maßnahmenvollzug verbringen, zeigen sich hinsichtlich Unterbringungen nach § 21 Abs 1 StGB und § 21 Abs 2 StGB leicht unterschiedliche Entwicklungen. Betrachtet wird diese jeweils nach dem Jahr, in dem es zur bedingten Entlassung gekommen ist. So ist die Anhaltedauer zurechnungsunfähiger Personen ab dem Jahr 2000, in dem sie bei durchschnittlich 833 Tagen lag, bis zum Jahr 2010 kontinuierlich angestiegen. In diesem Jahr entlassene Personen hatten sich durchschnittlich 1.669 Tage in der Unterbringung befunden. Mit leichten Schwankungen blieb dieser Wert bis zum Jahr 2017 recht konstant, hier lag er bei 1.621 Tagen. In den drei darauf folgenden Jahren kam es sodann zu einem deutlichen Rückgang der durchschnittlichen Anhaltedauer. Personen, die im Jahr 2018 entlassen wurden, hatten sich durchschnittlich 1.080 Tage in der Unterbringung befunden, die im Jahr 2019 Entlassenen 1.310 Tage und im Jahr 2020 entlassene Personen waren durchschnittlich 1.124 Tage untergebracht gewesen.1515 Eher/Domany/Engel, Monitoringbericht § 21 Abs 1 StGB 29 f. Über den gesamten Zeitraum betrachtet, betrug die durchschnittliche Anhaltedauer bei Unterbringungen nach § 21 Abs 1 StGB somit 3,7 Jahre.

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