Die Anzahl an Personen, die sich aufgrund einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB oder § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug befinden, steigt seit vielen Jahren deutlich an. Diese Entwicklung lässt sich bereits seit dem Jahr 1980 beobachten und setzt sich seit damals beinahe kontinuierlich fort.4 Nachdem eine äquivalente Steigerung bei Personen, die sich in regulärer Strafhaft befinden, nicht zu beobachten ist, führt diese Entwicklung dazu, dass der Anteil an Maßnahmenuntergebrachten im Justizsystem konstant zunimmt. So betrug die mittlere Justizanstaltenpopulation im Jahr 2019 9.329 Personen, bei über 12 % davon handelte es sich um Maßnahmenuntergebrachte (unter Berücksichtigung von vorläufigen Anhaltungen nach § 429 bzw § 438 StPO).5
