Die Praxis des österreichischen Maßnahmenvollzugs ist seit vielen Jahren von einem starken Anstieg an untergebrachten Personen geprägt, so dass der Bedarf an Versorgung und Betreuung immer stärker zunimmt. Diese Entwicklung bezieht sich auf die Unterbringung zurechnungsunfähiger Personen nach § 21 Abs 1 StGB sowie zurechnungsfähiger Personen nach § 21 Abs 2 StGB. Von geringerer praktischer Bedeutung sind hingegen Unterbringungen nach § 22 sowie § 23 StGB. So befinden sich seit Jahren lediglich um die 20 Personen in einer Unterbringung nach § 22 StGB, nach § 23 StGB waren seit den 1990er-Jahren stets maximal vier Personen untergebracht.1 Dementsprechend wird im Folgenden nur auf Unterbringungen nach § 21 StGB eingegangen, die das österreichische Vollzugssystem aktuell vor große Herausforderungen stellen.2
